Rechtsprechung
VGH Hessen, 28.07.2005 - 6 UE 912/04.A |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,35979) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 7
Türkei, Abschiebungshindernis, Krankheit, Immunisierungsdefizit, Allgemeine Gefahr, Bronchitis, in Deutschland geborene Kinder, Extreme Gefahrenlage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus VGH Hessen, 28.07.2005 - 6 UE 912/04
Auf allgemeine Gefahren, die nicht dem Kläger persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen, kann sich der Kläger zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt werden (vgl. zu den Vorgängerregelungen: BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O.).Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.).
- BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95
Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach § …
Auszug aus VGH Hessen, 28.07.2005 - 6 UE 912/04
Auf allgemeine Gefahren, die nicht dem Kläger persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen, kann sich der Kläger zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt werden (vgl. zu den Vorgängerregelungen: BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O.).
- VGH Hessen, 28.01.2009 - 6 A 1867/07
Abschiebungsschutz für iranische Christen
An dieser Regelung hat der deutsche Gesetzgeber zunächst in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluss vom 28.07.2005 - 6 UE 912/04.A -, Jurisdokument) und nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes auch in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F. festgehalten (so auch: Hess. VGH, Urteil vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A -, Jurisdokument).